Sieger Immobilien Nadling Kärnten Österreich  | Startseite | SuchenBietenPhilosophieNebenkosten | Maklergesetze | Lexikon  Impressum Kontaktformular |  
   
  Sieger Immobilien - Sieger Walter - Nadling/Feldkirchen
 
 

Immobilienlexikon

Überprüfen Sie Ihren Immobilien-Wortschatz! Eine Immobilie kauft man nicht jeden Tag. Die Anmietung einer Wohnung geschieht nicht allzu häufig. Vielen Konsumenten ist daher die Welt der Immobilie schwer zugänglich. Das ÖVI-Immobilienlexikon bietet Erklärungen für wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.


Immobilientreuhänder
Berufsbezeichnung für Verwalter, Makler oder Bauträger. Die österr. Gewerbeordnung sieht vor, dass eine Verwalter-, Makler- oder Bauträgertätigkeit nur mit dem Nachweis der Befähigung (nach umfangreichen Prüfungen) ausgeübt werden kann. Damit hat Österreich EU-weit eine der höchsten Anforderungen für diese Berufsbilder
nach oben >>

ÖVI
Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder: Eine freiwillige Vereinigung von mehr als 400 Immobilienunternehmen, denen Qualität ein besonderes Anliegen ist.
nach oben >>

Alleinvermittlungsauftrag
Der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie beauftragt schriftlich einen Immobilienmakler exklusiv für einen bestimmten Zeitraum mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes. Vorteil für den Kunden: Der Makler muss sich um die Vermittlung aktiv bemühen. Die Vermarktungsstragien werden gebündelt. Der Interessent wird nicht durch Mehrfachanbote verschiedener Makler verunsichert.
nach oben >>

A meta Geschäfte
Vor allem in Immobilienbörsen werden Gemeinschaftsgeschäfte auf a-metà-Basis abgewickelt: D.h. die involvierten Maklerfirmen teilen die Gewinne bzw. Verluste aus einem Geschäft. Selbstverständlich hat der Kunde nur einmal die Provision zu entrichten, sollten mehrere Makler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt sein.
nach oben >>

Anbot (Angebot, Offert)
Ein Vertrag kommt durch Übereinstimmen zweier Willenserklärungen zustande: Die einleitende Willenserklärung heißt Anbot und enthält den verbindlichen Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag) abzuschließen. In der Praxis wird dieses Anbot vom Mieter bzw. Käufer gestellt. Wenn dieses Anbot vom Verkäufer bzw. Vermieter angenommen wird, ist der Vertrag perfekt. Ein Anbot ist keine unverbindliche Erklärung!
nach oben >>

Bebauungsplan
Die Bebauungspläne enthalten Widmungen der Grundflächen und der darüber- oder darunterliegenden Räume, Fluchtlinien, Bauklassen, Bauweisen und Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit von Bauplätzen.
nach oben >>

Besichtigungsschein
Keine Angst vor diesem Formular: Der Interessent bestätigt nur, dass er ein Objekt besichtigt hat, das ihm der Immobilienmakler bekanntgegeben hat und verpflichtet sich nur für den Fall, dass es tatsächlich zum Abschluss eines Miet-/Pacht- oder Kaufvertrages kommt, zur Bezahlung einer Provision.
nach oben >>

Betriebskosten
Im Regelfall ist der Mieter mit der Tragung der Betriebskosten der von ihm genutzten Wohnung belastet. Anteilsmäßig werden auch gemeinschaftliche Kosten (Schneeräumung, Hausbesorger etc.) auf ihn überwälzt. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gibt es einen Betriebskostenkatalog (§21 MRG), der genau festhält, welche Kosten der Mieter zu tragen hat. Für vermietete Ferienwohnungen, Ein -und Zweifamilienhäuser sowie ungeförderte Neubau-Eigentumswohnungen (= aufgrund einer nach dem 8.Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet) gilt dies jedenfalls nicht! Eine gesonderte Vereinbarung ist empfehlenswert.
nach oben >>

Bruttomietzins
Ist jenes Entgelt, das der Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichten hat. Darin enthalten sind zusätzlich zur Nettomiete alle anteiligen Betriebskosten und öffentliche Abgaben, Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zentralheizung), mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
nach oben >>

Eigentumserwerb
Das österreichische Zivilrecht fordert "Titel und Modus" für die Eigentumsübertragung. Bei unbeweglichen Sachen (=Immobilien) ist zB der Kaufvertrag der Titel, die Einverleibung im Grundbuch der Modus. Für die Einverleibung muss der bisherige Eigentümer eine sogenannte Aufsandungserklärung abgeben, dass er der Eintragung eines Rechtes zu Gunsten des Erwerbers zustimmt. Auch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung (ausgestellt vom Finanzamt über die erfolgte Entrichtung von Steuern wie zB Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) ist für die Einverleibung notwendig.
nach oben >>

Flächenwidmungsplan
Räumliche Gliederung des Gemeindegebietes nach den verschiedenen Arten der geplanten Bodennutzung (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen). Die Widmungskategorien sind bundesländerweise unterschiedlich bezeichnet.
nach oben >>

Hauptmietvertrag
Der Mietvertrag wird direkt zwischen dem Mieter und dem Eigentümer (bzw. auch Fruchtnießer oder Wohnungseigentümer einer Wohnung) geschlossen. Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter geschlossen. An die Unterscheidung Hauptmiete/Untermiete sind wesentliche Rechtsfolgen des Mietrechtsgesetzes geknüpft.
nach oben >>

Immobilien im Internet
Auf der Suche nach Immobilien bedienen sich viele Interessenten nach wie vor der klassischen Medien wie z.B. Tageszeitungen. Viele Makler nutzen jedoch parallel dazu das Internet und seine vielfältigen Möglichkeiten der Präsentation.
nach oben >>

Immobilienbörsen
Vereinigungen von Immobilienmaklern, die dem Kunden durch ein größeres Angebot an Immobilien aus dem Bestand mehrerer Kanzleien eine größere Auswahl ermöglichen.
nach oben >>

Kategoriemietzins
Nur für Wohnungen der Kategorie D (unbrauchbar bzw. kein WC/Wasser im Inneren der Wohnung) gelten weiterhin starre Kategoriemietzinse. (dzt.: € 0,69 für D unbrauchbar, € 1,39 für D brauchbar)
nach oben >>

Kaution
Regelmäßig wird im Mietvertrag eine Sicherstellung (als Barbetrag oder in Form eines nicht vinkulierten Sparbuchs) vereinbart für den Fall , dass der Mieter wesentliche Pflichten aus dem Mietvertrag nicht einhält (z.B: Mietzinsrückstand, Schäden am Mietobjekt).
nach oben >>

Nebenkostenübersicht
Gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz muss der Makler dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine schriftliche Übersicht geben, aus der sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäftes voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, hervorgehen.
nach oben >>

Richtwertmietzins
Für die sogenannte mietrechtliche Normwohnung wurde ein Betrag (bundesländerweise unterschiedlich!) festgesetzt, der als Richtwert für die Berechnung des Mietzinses zu dienen hat. Ein System von Zu- bzw. Abschlägen erlaubt die Anpassung an das individuelle Mietobjekt. Der Richtwert kommt dann zur Anwendung, wenn keine angemessene Miete (Wohnungen in Neubauten nach dem 8.5.1945, in denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen der Kat. A oder B mit über 130 m² Nutzfläche) verlangt werden kann oder das Objekt nicht unter Kategorie D (Substandard) fällt.
nach oben >>

Parifizierung (= Nutzwertfestsetzung)
Damit Wohnungseigentum begründet werden kann, muss ein Nutzwertgutachten erstellt werden, in dem die Nutzwerte der Wohnungseigentumsobjekte nach der Nutzfläche und gewissen Zu- oder Abschlägen (je nach Stockwerkslage, Ausstattung, etc) ermittelt werden.
nach oben >>

Provision
Der Immobilienmakler erhält den Lohn für seine Dienstleistung nur im Erfolgsfall, nur dann wenn er ein rechtswirksames Geschäft vermittelt hat. Mit Rechtswirksamkeit des Kauf/Mietvertrages wird die Provision fällig.
nach oben >>

Umsatzsteuer und Miete
Nach wie vor gilt in Österreich der reduzierte Satz von 10% USt auf Wohnungsmieten, bei Geschäftsräumlichkeiten im Regelfall 20%. Die EU-Harmonisierungsbestrebungen sind entgegen häufiger Meldungen in den Tagesmedien nicht so weit, dass diese Ausnahmebestimmungen in naher Zukunft fallen würden. Die oft zitierten Fristen werden durch andere EU-rechtliche Bestimmungen "verdrängt".
nach oben >>

Vermittlungsauftrag
Der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie beauftragt einen oder mehrere Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes. Im Gegensatz zum Alleinvermittlungsauftrag kann dieser "allgemeine" Maklervertrag unbefristet abgeschlossen werden, er ist jederzeit kündbar. Die Vereinbarung kann, muss aber nicht schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es sowohl für den Makler als auch den Auftraggeber ratsam, die Vereinbarung in den wesentlichen Punkten schriftlich zu fixieren.
nach oben >>

Vollmacht
Das Management einer Immobilie wird zusehends komplexer. Technische, rechtliche und wirtschaftliche Aspekte müssen berücksichtigt werden. Professionell werden diese Arbeiten von einem Immobilienverwalter durchgeführt. Der Eigentümer einer Liegenschaft bzw. die Mehrheit der Wohnungseigentümer beauftragt und bevollmächtigt den Verwalter. Zwei ÖVI-Formulare geben Sicherheit beim Abschluss dieser Vollmachts-Verträge: Muster ÖVI-Form Nr 5 (vor allem für Mietwohnhäuser, Zinshäuser) und ÖVI-Form Nr. 6 (für Wohnungseigentümer). Sollte eine Formulierung auf Ihren individuellen Fall nicht zutreffen, so kann diese einvernehmlich abgeändert werden.
nach oben >>


Wider Treu und Glauben
Heißt eine Formulierung in den Besonderen Provisionsvereinbarungen des § 15 Maklergesetz. Im Regelfall erhält der Makler nur dann seinen Lohn (die Provision), wenn seine Vermittlung zum Erfolg geführt hat. Ausnahmsweise erhält der Makler auch dann eine Abgeltung seiner Leistungen, wenn aus dem Geschäft (Mietvertrag, Kaufvertrag) nichts geworden ist, nämlich dann, wenn der fehlende Erfolg dem Auftraggeber eher zuzurechen ist als dem Makler. Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:.

  1. Der Makler muss diese Besonderen Provisionsvereinbarungen gem § 15 MaklerG ausdrücklich vereinbart haben
  2. Der Auftraggeber unterlässt entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund. (z.B. unterschreibt er die Aufsandungserklärung nicht, weil er es sich anders überlegt hat, )
    "Wider Treu und Glauben" ist gleichzusetzen mit "ohne beachtenswerten Grund".
    nach oben >>

Wohnungseigentum
Sonderform des Miteigentums an einer Liegenschaft, geregelt im WohnungseigentumsG 2002. Das ideelle Miteigentum an der Liegenschaft ist verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit. Ob Wohnungseigentum begründet ist, sehen Sie im Grundbuch, das in Österreich auch via Internet abfragbar ist. Dort erkennen Sie auch, ob die Anmerkung der beabsichtigten WE-Begründung eingetragen ist. Die Rechtsform Wohnungseigentum hat viele Besonderheiten.
nach oben >>