Begriff und Tätigkeit des Maklers § 1. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen
Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte
mit einem Dritten
vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. nach oben >> Befugnisse des Maklers § 2. (1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist
der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft
zu schließen
oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.
(2) Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt ist noch
bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an
den
Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen, die zum
Abschluss des Vertrags mit dem Dritten führen können, mit
Rechtswirkung für den Dritten entgegenzunehmen. nach oben >> Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag Interessenwahrung und
Unterstützung § 3. (1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers
redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich
für den
Dritten tätig ist.
(2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit
redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen
Nachrichten zu geben.
(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz
verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch
zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten
auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß
bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen. nach oben >> Vermittlung; Abschluss § 4. (1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler
nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft
zu schließen. nach oben >> Doppeltätigkeit § 5. (1) Der Makler darf ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich für den Dritten tätig
werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für den
betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
(2) Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die Herausgabe
der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des
diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. § 3 Abs. 4
zweiter Satz bleibt unberührt.
(3) Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden
Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn
er den Umständen nach annehmen darf, daß seine Doppeltätigkeit
den Auftraggebern bekannt ist. nach oben >> Provision § 6. (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer
Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde
Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit
des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch,
sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender
Gebrauch besteht.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner
Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde
Geschäft,
wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft
zustande kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler
selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten
Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen
könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
(5) Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft
bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl
die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen
Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Lässt
sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision
nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen
Teilen. Hat der
Auftraggeber einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit
zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag der
Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen Maklern
befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen
Maklern den Ausgleich verlangen. nach oben >> Entstehen des Provisionsanspruchs § 7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit
der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat
keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht,
daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß
er
alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung
zu veranlassen. nach oben >> Höhe des Provisionsanspruchs § 8. (1) Ist über die Provisionshöhe nichts
Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten
Vermittlungsleistungen
ortsübliche Provision. Lässt sich eine solche nicht oder nur
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht
eine angemessene Provision zu.
(2) Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern
nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim
Abschluss des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3) Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte
zugrundegelegt werden.
Anmerkung
Abs. 2 gilt etwa bei Vermittlung eines Mietvertrages für einen Mietzins,
der mit einem höheren Betrag vereinbart ist, als noch
§§ 15 ff MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig. nach oben >> Ersatz von Aufwendungen § 9. Für die durch den Geschäftsbetrieb
entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz
verlangen.
Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen
sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart
worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft
nicht zustande kommt. nach oben >> Verjährung § 11. Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis
verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung
ist gehemmt, solange der Makler
vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen
konnte. nach oben >> Alleinvermittlungsauftrag § 14. (1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für
das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu
nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß
sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer
abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung. nach oben >> Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs § 15. (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber,
etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne
einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten
hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig, daß
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts
in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber
dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte
Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters
für den Fall vereinbart werden, daß
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten
Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag
im Sinn des § 1336 ABGB. nach oben >> 2. Teil: IMMOBILIENMAKLER § 16. (1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig
Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.
(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig
betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß
gelegentlich ausübt. nach oben >> 3. Teil: HANDELSMAKLER § 19. (1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig
Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
(2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG, BGBl.
Nr. 555/1989, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.
nach oben >> Wahrung der Interessen des Versicherungskunden § 28. Die Interessenwahrung gemäß §
3 Abs. 1 und Abs. 3 und gemäß § 27 Abs. 1 umfasst die
Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu
vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere auch folgende Pflichten
des Versicherungsmaklers:
1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen
Deckungskonzepts;
2. Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler
zugänglichen fachlichen Informationen;
3. Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten
Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte
beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden
ausdrücklich bekannt gibt;
4. Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten
Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung
des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung
des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über
die Festsetzung der Prämie;
5. Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
6. Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses
vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung
aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
7. laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge
sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für
eine Verbesserung des Versicherungsschutzes.
Gebührengesetz 1957
§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte. nach oben >> Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen die für die Überlassung
des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum
Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere
Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen
mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer
mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens
jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.
Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren
Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung
außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen
über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken
dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und
anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze
und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind)
die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes
anzusetzen.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer
Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen
Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der
Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter
Parteienvereinbarung vertraglich als auf
unbestimmte Zeit verlängert;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung
maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages
gemäß § 45 MRG begehrt wird.
(5) 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland
einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält,
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem
Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für
die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten,
in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen
Sitz hat oder sich die
wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für
atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte,
bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen,
sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von
den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die
vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten
sind, können weiters mit
Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von
Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind
auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen
Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft
unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fällig- keitstag
zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen
Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung
anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages
der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler
und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und
gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb
der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte
gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden
Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige
Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung
oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung
befindet. Im Übrigen ist
§ 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend
der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört,
sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung
von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie
die Bestimmungen des
Abs. 4b sinngemäß anzuwenden. nach oben >> Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes
........................... 2 v.H. nach oben >>